Software: Accessibility ist Pflicht in der Schweiz


SR 151.31 Verordnung über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen: Die Information sowie die Kommunikations-und Transaktionsdienstleistungen über das Internet müssen für Sprach–, Hör- und Sehbehinderte sowie motorisch Behinderte zugänglich sein. Zu diesem Zweck müssen die Internetangebote entsprechend den internationalen Informatikstandards, insbesondere den Richtlinien des World Wide Web Konsortiums (W3C) über den Zugang von Internetseiten, und, subsidiär, entsprechend den nationalen Informatikstandards eingerichtet sein: http://www.admin.ch/ch/d/sr/151_31/a10.html Quelle: FNL-Forum

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